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Satzung des Königsbrücker Carneval Club e.V. 

§1

Name und Sitz des Vereins

(1) Der am 11.11.1972 gegründete Verein trägt den Namen:

„Königsbrücker Carneval Club e.V. (KCC)“

(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“ im Namen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Königsbrück.

(4) Er ist Mitglied im „Verband Sächsischer Carneval e.V.“.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung (§§ 51 ff. Abgabenordnung).

(2) Der Verein hat den Zweck der Aufrechterhaltung und Weiterführung der kulturellen und

fastnächtlichen Brauchtumspflege.

(3) Der Verein enthält sich jeder politischen und konfessionellen Bestrebung.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 Durchführung und Teilnahme an Karnevalsumzügen

 Traditionelle Karnevalsveranstaltungen, wie Rosenmontagsveranstaltungen, Kinderfa-

sching u.ä.

 Tanzgruppen, die Garde- und Schautänze darbieten

(5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für besondere Verdienste um denVerein oder besonderen Anlässen kann der Vorstand über eine einmalige Zuwendung an

Mitglieder im Rahmen des § 4 (5) EStG entscheiden. Über die Zahlung von Ehrenamts- bzw.

Übungsleiterpauschalen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die

Bedingungen und die Grenzen der §§ 3 Nr. 26/26a EstG sind dabei zu berücksichtigen.

§ 3

Mitgliedschaft im Verein

(1) Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern,

b) passiven Mitgliedern,

c) Ehrenpräsidenten,

d) Ehrenmitgliedern.

zu a) Aktive Mitglieder beteiligen sich regelmäßig an der Vorbereitung und Durchführung der

Veranstaltungen und sind aktiv in der Vereinsführung tätig.

zu b) Passive Mitglieder fördern die Aufgaben und den Zweck des Vereins, ohne sich

regelmäßig an den Veranstaltungen zu beteiligen.

zu c) Präsidenten des KCC, die dem Verein länger als elf Jahre vorstanden und ihr Amt in

Ehren abgaben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Abstimmung in der

Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.

zu d) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können

auf Vorschlag des Vorstandes und durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung zum

Ehrenmitglied ernannt werden.

(2) Minderjährige Mitglieder sind keine aktiven Mitglieder im Sinne des §3 (a) und haben

kein Stimmrecht. Sie sind von den Mitgliederversammlungen ausgenommen.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des vollständigen Namens, des Geburtsdatums,

der aktuellen Wohnanschrift sowie der gültigen E-Mail-Adresse (sofern vorhanden)

schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen. Die Mitglieder verpflichten sich dem

Vorstand ihre personenbezogenen Daten stets aktuell zur Verfügung zu stellen.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der

Vorstand entscheidet vorläufig über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet etwaige

Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig

über die Aufnahme.

(4) Die Vollmitgliedschaft ist mit der fortlaufenden Entrichtung des Jahresbeitrages wirksam.

§ 5

Austritt oder Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod,

b) freiwilligen Austritt,

c) Streichung aus der Mitgliederliste,

d) Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vor Ende

des Geschäftsjahres mitgeteilt werden.

(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet

haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Durch Beschluss des Vorstandes und anschließender Abstimmung (einfache Mehrheit)

der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen

Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b) grobe Verletzungen des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit,

c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 6

Beiträge

(1) Vollmitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Dieser sollte, wenn möglich, per

SEPA-Lastschriftmandat eingezogen oder bis zum 30.05. des laufenden Jahres überwiesen

werden.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

(3) Der Vorstand beschließt jährlich eine Gebührenverordnung, die die Höhe der Beiträge

regelt.

(4) Bei Austritt, Pandemien oder sonstigen Einschränkungen des Vereinslebens wird der

Beitrag nicht zurückerstattet.

§ 7

Organe

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet im Vereinsjahr mindestens einmal statt. Der/die

Vorsitzende oder ein vom ihm beauftragtes Vorstandsmitglied lädt mit einer Frist von zwei

Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die

Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr

beauftragtes Vorstandsmitglied geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail.

(2) Die Tagesordnung kann geändert werden, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine

Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Die Änderung ist vor Beginn der

Versammlung zur Abstimmung zu bringen.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies unter der Angabe von Gründen verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig und entscheidet bei Abstimmungen mit einfacher

Stimmenmehrheit.

(5) Es wird ein Protokoll geführt, das von dem/der Versammlungsleiter/-in und von dem/der

Schriftführer/-in unterzeichnet wird.

§ 9

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) Präsident/-in,

b) Vizepräsident/-in,

c) Finanzminister/-in,

d) vier gewählten Beisitzer/-innen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines

Vorstandsmitgliedes. Die Mitgliederversammlung kann für die restliche Amtszeit der/des

Ausgeschiedenen eine/-n Nachfolger/-in wählen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer

Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand für

die restliche Amtszeit der/des Ausgeschiedenen eine/-n Nachfolger/-in wählen.

(6) Zum Vorstandsmitglied können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Präsidenten/der

Präsidentin kommt der Stichentscheid zu. Sollte diese/-r von der Beschlussfassung

ausgeschlossen sein oder aus anderem Grund nicht teilnehmen können, steht dem

Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der

Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere Mitglieder aufgrund von

Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen

kann/können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der

Vorstand“ im Sinne dieser Satzung.

(8) Der Vorstand kann formelle Änderungen in der Satzung ohne Mitgliederversammlung

ändern, die Mitglieder müssen bei der nächsten Versammlung darauf hingewiesen werden.

§ 10

Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und der

Finanzminister/die Finanzministerin sind geschäftsführende Vorstände. Der Verein wird

gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs.2 BGB) durch

den Präsidenten/die Präsidentin, den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin und den

Finanzminister/die Finanzministerin vertreten. Es besteht Einzelvertreungsbefugnis.

(2) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Organisation der Veranstaltungen,c) Verhandlungen mit Behörden,

d) Aufstellen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung,

e) Erstellen des Jahresabschlusses nach Vollendung des Geschäftsjahres (01.01.-

31.12.).

§ 11

Wahlen

(1) Der Vorstand wird alle vier Jahre durch einfache Mehrheit gewählt.

(2) Es muss ein/-e Wahlleiter/-in von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

(3) Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt

werden.

(4) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(5) Die Wahlen können elektronisch, per Post oder per Versammlung erfolgen.

(6) Blockwahlen sind zulässig.

(7) Die Einladung zur Wahl muss mindestens zwei Wochen vor der Wahl bei den Mitgliedern

eingegangen sein, schriftlich oder per E-Mail.

(8) Es gibt keine Begrenzung in der Anzahl der Amtszeiten.

§ 12

Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen

Kassenprüfer/eine Kassenprüferin.

(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der/die Kassenprüfer/-in hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der

Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch auf

Richtigkeit zu prüfen.

§ 13

Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit der ¾ -

Mehrheit der erschienenen Vollmitglieder.

(2) Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die

die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen der Stadt Königsbrück (Stadtverwaltung Königsbrück, Markt 20, 01936

Königsbrück) zu.

(4) Das Bilder- und Pressearchiv, der Kostümfundus und die schriftlichen Unterlagen werden

dem Archiv der Stadt Königsbrück zur Aufbewahrung übergeben.

§ 14

Datenverarbeitung, Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der

gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und

sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins

gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht aufa) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig

sind,

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben,

Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das

Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Schlussbestimmung

Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.03.2025

beschlossen.

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